Zuständig für die Baukontrolle sowie die Kontrolle des ordnungsgemässen Unterhalts, der Erneuerung und des Betriebs der Abwasser- und der Versickerungsanlagen ist die Bauverwaltung Frutigen (Art. 2 Abs. 4 Bst. a und b des Abwasserreglements Frutigen). Die Bauverwaltung nahm deshalb anlässlich des Bauvorhabens eine Nachkontrolle der bestehenden Versickerungsanlage vor und beurteilte sie hinsichtlich der geplanten Überdachung als rechtmässig.8 In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 hielt die Gemeinde fest, die beschriebene Versickerungsanlage sei vor Jahren rechtmässig bewilligt worden und funktioniere.