Der Beschwerdegegner verfügt auf seinem Grundstück über eine eigene, bestehende Versickerungsanlage. Diese dient bereits heute u.a. der Entwässerung seines vollflächig mit einer Betonplatte versiegelten Parkplatzes und soll künftig auch für die Entwässerung des geplanten Parkplatzdachs sorgen. Entsprechend gab der Beschwerdegegner im Baugesuchsformular 3.0 (Entwässerung von Grundstücken) zur geplanten Parkplatzüberdachung an, die für das Bauvorhaben notwendige Versickerungsanlage sei bestehend. Den bewilligten Projektplänen vom 21. April 2017 lässt sich entnehmen, dass sich der bestehende Sickerschacht östlich vom Wohnhaus des Beschwerdegegners befindet.