c) Das vom geplanten Parkplatzdach abfliessende Regenwasser ist als nicht verschmutztes Abwasser zu qualifizieren. Richtig und unbestritten ist, dass dieses unverschmutzte Dachwasser zu versickern ist. Die Baubewilligung vom 27. Juli 2017 enthält denn auch eine entsprechende Auflage, wonach das Dachwasser über ausreichend dimensionierte Schlammsammler mit Tauchbogen in einem Versickerungsstrang oder Sickerschacht zu versickern ist (Ziff. 7.1 der angefochtenen Bewilligung).