b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. E.________. Sie hat als im vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Einsprecherin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundstücksentwässerung und Dachwasser