ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/97 Bern, 19. Oktober 2017 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner sowie Einwohnergemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, Bauabteilung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen vom 27. Juli 2017 (Kleine Baubewilligung Nr. 2017-0032; Überdachung bestehender Parkplatz) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 21. April 2017 bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch ein für die Überdachung seines bestehenden Parkplatzes auf der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Die Gemeinde Frutigen erteilte dem Vorhaben am 27. Juli 2017 die Baubewilligung. RA Nr. 110/2017/97 2 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 28. August 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein mit folgenden Anträgen: "1. Die Kleine Baubewilligung Nr. 2017-0032, datiert den 27. Juli 2017, sei aufzuheben und es dem Bauvorhaben "Ueberdachung bestehender Parkplatz" gemäss Baugesuch vom 24. Mai 2017, mitgeteilt gemäss Art. 27 BewD am 24. Mai 2017, der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter: Es seien bezüglich der Dachentwässerung und bezüglich der Hangwasserbelastung der Liegenschaft der Einsprecherin Auflagen zu erteilen. 3. Es sei von der Rechtsverwahrung Kenntnis zu nehmen und zu geben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie befürchte, das Dachwasser und das übrige Wasser würden insbesondere bei starken Regenfällen auf ihr benachbartes und tiefer liegendes Grundstück abgeleitet werden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner stellt keinen formellen Antrag, verlangt sinngemäss aber die Abweisung der Beschwerde. Die Vor- instanz beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/97 3 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. E.________. Sie hat als im vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Einsprecherin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundstücksentwässerung und Dachwasser a) Die Beschwerdeführerin befürchtet, ihr tiefer gelegenes Grundstück werde insbesondere bei starkem Regen das Dachwasser des geplanten Parkplatzdachs und das übrige Wasser übernehmen müssen. Zwar sei den Baugesuchsakten zu entnehmen, dass die Dachentwässerung über den bestehenden Sickerschacht auf dem Grundstück des Beschwerdegegners und von dort wahrscheinlich in den bestehenden Schacht in der F.________strasse erfolge. Über die Tiefe des Sickerschachts in der F.________strasse sei indes nichts bekannt und auch sonst würden Informationen fehlen, wie die Versickerung tatsächlich funktionieren soll. b) Nach Art. 7 Abs. 2 GSchG3 und Art. 17 KGV4 ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Als unverschmutztes Abwasser gilt unter anderem Niederschlagswasser von Dachflächen (Art. 3 Abs. 3 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) RA Nr. 110/2017/97 4 GSchV5). Art. 17 Abs. 1 KGV präzisiert, dass sowohl das nicht verschmutzte Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen (Bst. a) als auch das Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser (Bst. b) zu versickern ist. Erlauben die örtlichen Verhältnisse keine Versickerung, so können diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG6 in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 17 Abs. 2 KGV). Nach den "Allgemeinen Auflagen für die Grundstücksentwässerung" des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom Dezember 20107, Ziff. 6, ist die gewählte Entsorgungsart zu begründen, wenn nicht verschmutztes Regenwasser nicht versickert wird. c) Das vom geplanten Parkplatzdach abfliessende Regenwasser ist als nicht verschmutztes Abwasser zu qualifizieren. Richtig und unbestritten ist, dass dieses unverschmutzte Dachwasser zu versickern ist. Die Baubewilligung vom 27. Juli 2017 enthält denn auch eine entsprechende Auflage, wonach das Dachwasser über ausreichend dimensionierte Schlammsammler mit Tauchbogen in einem Versickerungsstrang oder Sickerschacht zu versickern ist (Ziff. 7.1 der angefochtenen Bewilligung). Der Beschwerdegegner verfügt auf seinem Grundstück über eine eigene, bestehende Versickerungsanlage. Diese dient bereits heute u.a. der Entwässerung seines vollflächig mit einer Betonplatte versiegelten Parkplatzes und soll künftig auch für die Entwässerung des geplanten Parkplatzdachs sorgen. Entsprechend gab der Beschwerdegegner im Baugesuchsformular 3.0 (Entwässerung von Grundstücken) zur geplanten Parkplatzüberdachung an, die für das Bauvorhaben notwendige Versickerungsanlage sei bestehend. Den bewilligten Projektplänen vom 21. April 2017 lässt sich entnehmen, dass sich der bestehende Sickerschacht östlich vom Wohnhaus des Beschwerdegegners befindet. Der Sickerschacht ist gemäss Baugesuchsunterlagen über eine Leitung mit dem Parkplatz im Norden der Parzelle verbunden, hat einen Notüberlauf und ist für Saugwagen zugänglich. Der Notüberlauf ist gemäss unbestrittenen Angaben des Beschwerdegegners mit dem Kanalisationssystem der Gemeinde verbunden. 5 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 6 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 7 Publiziert auf http://www.bve.be.ch, Rubriken "Wasser", "Grundstücksentwässerung", "Karten/Formulare/Publikationen " RA Nr. 110/2017/97 5 Zuständig für die Baukontrolle sowie die Kontrolle des ordnungsgemässen Unterhalts, der Erneuerung und des Betriebs der Abwasser- und der Versickerungsanlagen ist die Bauverwaltung Frutigen (Art. 2 Abs. 4 Bst. a und b des Abwasserreglements Frutigen). Die Bauverwaltung nahm deshalb anlässlich des Bauvorhabens eine Nachkontrolle der bestehenden Versickerungsanlage vor und beurteilte sie hinsichtlich der geplanten Überdachung als rechtmässig.8 In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 hielt die Gemeinde fest, die beschriebene Versickerungsanlage sei vor Jahren rechtmässig bewilligt worden und funktioniere. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legt nicht dar, inwiefern dies nicht der Fall sein sollte. d) Das Grundstück des Beschwerdegegners verfügt über eine funktionstüchtige Entwässerungsanlage mit Sickerschacht. Daran ändert sich mit der Überdachung des Parkplatzes nichts: Neu wird das Wasser zwar vom Parkplatzdach anstatt vom darunterliegenden, betonierten Parkplatzboden zum Versickerungsschacht geleitet. Die Leitung, mit welcher das Abwasser dem Schacht zugeführt wird, bleibt aber dieselbe wie bisher. Auch die vom Parkplatz abzuführende Wassermenge bleibt unverändert; ob das Regenwasser vom Dach oder vom Boden abgeführt wird, hat keinen Einfluss auf die Meteorwassermenge. Diese könnte sich einzig deshalb leicht verändern, weil das geplante Dach östlich über den Parkplatz hinaus auf einen kleinen Gartenweg mit Haustreppe ragt. Daher ist die Dachfläche etwas grösser als die Parkplatzfläche und damit die bedeckte Fläche etwas grösser.9 Ein Teil dieser Fläche ist jedoch bereits heute durch das Dach des Haupthauses bedeckt. Die effektiv durch das Parkplatzdach zusätzlich abgedeckte Mehrfläche beträgt nur rund 2.4 m2. Aufgrund des bestehenden Weges ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser neu bedeckten Fläche versiegelt ist. Selbst wenn der überdachte Weg nicht versiegelt sein sollte, wäre eine derart geringe, neu bedeckte Zusatzfläche bzw. Zusatzmenge des darauf anfallenden Meteorwassers nicht geeignet, zur Überlastung einer funktionstüchtigen Versickerungsanlage zu führen. Es besteht damit kein Grund zur Annahme, die bewilligte, überprüfte und bisher funktionierende Versickerungsanlage würde aufgrund der Überdachung nicht mehr funktionieren oder sei nicht mehr genügend dimensioniert. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, wieso dies nicht der Fall sein sollte. Sie stellt in ihrer Beschwerde einzig die Funktionstüchtigkeit eines Sickerschachts in der F.________strasse in Frage. Dieser ist aber für die vorliegend umstrittene Dachentwässerung nicht von Bedeutung, da diese über die genügend 8 Vorakten, pag. 11 9 Vgl. Projektplan vom 21. April 2017 RA Nr. 110/2017/97 6 dimensionierte Versickerungsanlage auf dem Grundstück des Beschwerdegegners erfolgt. Wie dargelegt, verfügt der Sickerschacht auf dem Grundstück des Beschwerdegegners zudem für starke Regenfälle über einen mit der Kanalisation verbundenen Notüberlauf. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, das Regenwasser des Parkplatzes würde auf ihr Grundstück abgeleitet, erweist sich damit als unbegründet. Mit der genannten Auflage zur Entwässerung in Ziff. 7.1 des angefochtenen Entscheids ist die Versickerung gewährleistet. Weitergehende Anordnungen sind für das Erteilen der Bewilligung nicht notwendig. 3. Hangwasser a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund des Bauvorhabens sei mit einer grösseren Menge Hangwasser zu rechnen, was zu Bodenverschiebungen und damit zu allfälligen Verschiebungen und Schädigungen der Grenzmauer führen könne. b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Personen und Sachen dürfen nach Art. 57 Abs. 1 BauV10 weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. Weiter verweist diese Bestimmung auf die einschlägigen Normen der Fachverbände. Das Baurecht beschränkt sich somit darauf, die Bauherrschaft auf die geltenden Regeln der Baukunde zu verweisen. c) Die Beschwerdeführerin legt den Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und der von ihr befürchteten, angeblich grösseren Hangwassermenge mit potentieller Schädigungsfolge für die Grenzmauer nicht dar. Ein solcher Zusammenhang ist denn auch nicht ersichtlich, zumal das Bauvorhaben keinen Einfluss auf die anfallende Meteorwassermenge hat (vgl. E. 2e). Damit sind eine separate Auflage und erst recht ein Bauabschlag nicht angezeigt. Dies ändert indes nichts am Umstand, dass der Beschwerdegegner mögliche Gefährdungen zu vermeiden und die nach den Umständen sich aufdrängenden Sicherheitsvorkehrungen als unmittelbar anwendbare Verhaltensvorschriften zu beachten hat. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/97 7 4. Beweisantrag und Rechtsverwahrung a) Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines Parteiverhörs. Von einem solchen Parteiverhör sind keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag wird deshalb abgewiesen (vgl. Art. 18 Abs. 2 VRPG11). b) Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, von ihrer Rechtsverwahrung sei Kenntnis zu nehmen und zu geben. Dies hat die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren bereits getan und die Rechtsverwahrung in Ziff. 3.2 und 9 der angefochtenen Baubewilligung vom 27. Juli 2017 festgehalten. Dieser vorinstanzliche Entscheid wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt und seine Anordnungen damit übernommen. Somit gilt auch die Kenntnisnahme und -gabe der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführerin als erfolgt. Eine erneute Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Der Beschwerdeführerin fehlt es insofern an einem Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag (vgl. Art. 65 VRPG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Die angefochtene Baubewilligung erweist sich als rechtmässig und ist zu bestätigen. Deren Ergänzung mit Auflagen ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV12). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/97 8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 28. August 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Baubewilligung der Gemeinde Frutigen vom 27. Juli 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Frutigen, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin