Die Verfügung der Gemeinde Hasliberg vom 6. Juli 2017 wird in Bezug auf den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Ziff. 2 Bst- a bis e) aufgehoben. Die Sache wird diesbezüglich zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.00 werden den Beschwerdeführern 2 bis 4 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 haften solidarisch für den ganzen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.