Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 haben damit die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00 zu tragen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 bis 4 wird abgewiesen.