Die Verfügung der Gemeinde Hasliberg vom 6. Juli 2017 ist in Bezug auf den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufzuheben (Ziff. 2 Bst. a bis e). Die Sache ist zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Wiederherstellungsmassnahmen konkret zu definieren und der Bauherrschaft unter Einbezug der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren haben (Art 21 VRPG). 7. Kosten