Die Gemeinde hat aus grundsätzlichen Überlegungen auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet. Das AGR hat sich im Beschwerdeverfahren dem Antrag des Beschwerdeführers 1 angeschlossen, dass bezüglich der baulichen Veränderungen nicht auf die Wiederherstellung verzichtet werden könne. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, sachverhaltliche Abklärungen in diesem Ausmass vorzunehmen und erstmals konkrete Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen. Die Verfügung der Gemeinde Hasliberg vom 6. Juli 2017 ist in Bezug auf den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufzuheben (Ziff.