Dem ist entgegen zu halten, dass auch ein Interesse an der temporären Nutzung dieser Gebäude besteht, was der Erhaltung dieser Gebäude dient. Gleichzeitig hat dies aber keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zur Folge. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt. 6. Rückweisung