Die Wiederherstellung ist daher grundsätzlich zumutbar. Die konkreten Wiederherstellungsmassnahmen, welche die Gemeinde bei der Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen hat (vgl. E. 6 a), werden aber wiederum auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen sein. Im Übrigen kann der Gemeinde insofern nicht gefolgt werden, als sie suggeriert, dass die alpwirtschaftlichen Gebäude der Verlotterung preisgegeben werden, wenn sie nicht ganzjährig genutzt werden können. Dem ist entgegen zu halten, dass auch ein Interesse an der temporären Nutzung dieser Gebäude besteht, was der Erhaltung dieser Gebäude dient.