Zudem hätten sie die Änderungen ohne Beizug eines Architekten vorgenommen.40 Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen. Dies hätte den Beschwerdeführern 2 bis 4 ohne Weiteres zugemutet werden können, zumal das Gebäude ausserhalb der Bauzone liegt und sie nicht nur Änderungen im Innern, sondern auch im Aussenbereich vorgenommen haben. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 gelten deshalb nicht als gutgläubig.