Ein Rückbau bzw. die zu treffenden Wiederherstellungsmassnahmen, welche die rechtswidrige Nutzung der Hütte verunmöglichen, sind grundsätzlich geeignet und erforderlich und dienen dazu, die ganzjährige Nutzung durch grössere Personengruppen und die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu unterbinden. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 können sich auch nicht auf den guten Glauben berufen. Gemäss ihren Ausführungen hätten sie nicht gewusst und auch nicht beachtet, dass Änderungen im Gebäudeinnern ausserhalb der Bauzonen bewilligungspflichtig seien. Zudem hätten sie die Änderungen ohne Beizug eines Architekten vorgenommen.40