d) Wie bereits ausgeführt, gebietet der hoch zu gewichtende Grundsatz der Einhaltung von Baugebiet und Nichtbaugebiet die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Zudem erweist sich die Wiederherstellung entgegen der Auffassung der Gemeinde und der Beschwerdeführern 2 bis 4 als verhältnismässig: Ein Rückbau bzw. die zu treffenden Wiederherstellungsmassnahmen, welche die rechtswidrige Nutzung der Hütte verunmöglichen, sind grundsätzlich geeignet und erforderlich und dienen dazu, die ganzjährige Nutzung durch grössere Personengruppen und die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu unterbinden.