Raumplanungsrechts verletzt. Dies widerspricht zwingenden öffentlichen Interessen.38 Eine Anordnung der Wiederherstellung liegt daher im öffentlichen Interesse. c) Zu prüfen bleibt, ob allfällige Wiederherstellungsmassnahmen verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sind, um den mit der Wiederherstellung verfolgten Zweck zu erreichen.39 Nach Ansicht der Gemeinde besteht ein grosses Interesse an der Erhaltung der gewachsenen Baugruppen und des bestehenden Kulturguts und eine "Verlotterung" der Gebäude könne zu negativen Auswirkungen für die Ferienregion Hasliberg führen.