a) Die vorgenommenen baulichen Massnahmen und die Umnutzung des Stallteils der Alphütte H.________ wurden ohne Bewilligung ausgeführt und eine Baubewilligung kann auch nachträglich nicht erteilt werden. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsanordnung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 5 BV34; Art. 47 Abs. 6 BewD35).