g) Daraus folgt, dass die vorgenommenen baulichen Massnahmen auch unabhängig davon, ob diese in quantitativer Hinsicht das zulässige Mass überschreiten oder nicht, die Voraussetzungen von Art. 24c RPG und Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV nicht erfüllen. Daher haben das AGR und die Gemeinde zu Recht die Baubewilligung verweigert. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer 2 bis 4 ist somit unbegründet. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 bis 4 abzuweisen und der Bauabschlag der Gemeinde zu bestätigen ist. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 31 Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer 2 bis 4, S. 11