Die vorgenommenen baulichen Massnahmen dienen gerade dem längeren Aufenthalt auch im Winter und gemäss Darlegung der Beschwerdeführer 2 bis 4 der Verbesserung der "Wohnqualität" der Sennhütte.31 Dies erscheint widersprüchlich: Entweder wird die Sennhütte im ursprünglichen Sinne bei niedrigem Komfort temporär genutzt oder es werden die Komfortverhältnisse durch Einbau einer Heizung und Isolation und von Sanitäranlagen verbessert, was zu einem Verlust des Charakters als Sennhütte führt, da objektiv gesehen eine ständige Nutzung möglich ist.32 Letzteres ist hier der Fall. Damit ist der Grundsatz von Art. 42 Abs. 3 Bst.