Als konkrete Beispiele für wesentlich veränderte Nutzungsmöglichkeiten nennt der Bundesverordnungsgeber, wenn "in eine im Wesentlichen unbeheizte Baute eine Heizung eingebaut werden soll". Auch "der Anschluss einer ursprünglich nicht elektrifizierten Baute an das elektrische Stromnetz" führe "zu einer kaum mehr beschränkten Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten, die in der Regel mit Buchstabe c nicht mehr vereinbar wäre".29