42 Abs. 3 Bst. c RPV trage diesem Anliegen Rechnung und sehe als neues Kriterium vor, dass bei den Temporärwohnbauten, d.h. im Sommer bewohnten bzw. bewohnbaren Gebäuden, die Identität nicht im Wesentlichen gewahrt bleibe, wenn bauliche Veränderungen eine wesentlich veränderte Nutzung ermöglichten. Als konkrete Beispiele für wesentlich veränderte Nutzungsmöglichkeiten nennt der Bundesverordnungsgeber, wenn "in eine im Wesentlichen unbeheizte Baute eine Heizung eingebaut werden soll".