f) Gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV gilt folgendes: "Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen". Diese Bestimmung ist vorliegend einschlägig. Gemäss den Materialien war es dem Bundesverordnungsgeber bei der Revision 2011 ein Anliegen, den Bedenken entgegen zu treten, dass die ursprünglich bloss temporär bewohnten Bauten ihren Charakter verlieren und zu ganzjährig bewohnten Bauten mit entsprechend hohen Ansprüchen der Bewohner umgenutzt werden könnten.28 Art. 42 Abs. 3 Bst.