e) Die Beschwerdeführer 2 bis 4 sind der Ansicht, dass vorliegend die quantitativen Vorgaben gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV erfüllt seien, da die Erweiterung insgesamt rund 28 m2 betrage. Diese massvolle Erweiterung sei ohne Weiteres zulässig und entspreche den Vorgaben des RPG und der RPV26. Äusserlich seien keine Fassadenveränderungen vorgenommen worden, welche den Charakter der Baute verändern würden. Es seien auch keine Ein- und Umbauten erfolgt, welche die Baute 25 BGer 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 3.6.