42 Abs. 3 Bst. b RPV). Werden diese quantitativen Obergrenzen überschritten, gilt die Identität der Baute auf jeden Fall als nicht gewahrt und eine Bewilligung kann nicht erteilt werden. Alle Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Identität des Gebäudes einschliesslich seiner Umgebung gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Noch strenger sind die Beschränkungen für bloss temporär genutzte Wohnbauten (Alpgebäude oder ähnliche Objekte). In diesen Fällen ist gar keine wesentlich veränderte Nutzung zugelassen (Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV).