Das Vorhaben umfasse den Einbau einer neuen Heizung und Sanitäranlagen unter Aufhebung von zwei Sanitäranlagen, den Einbau eines Materiallagers für Holz und Zäune (landwirtschaftliche Nutzung) einen neuen Eingangsbereich (teilweise Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens).23 Diese Massnahmen dienten der zeitgemässen Nutzung. Das AGR hat dem Vorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG verweigert. Nach Ansicht des Beschwerdeführers 1 schafft der Umbau neue Nutzungsmöglichkeiten, die weit über das hinausgingen, was Art. 42 Abs. 3 RPV noch zulasse.