a) Nach Ansicht der Beschwerdeführer 2 bis 4 ist das Vorhaben im Lichte von Art. 24c RPG und den seit September 2017 geltenden BSIG-Weisungen22 bewilligungsfähig, da die Erweiterung geringfügig sei und die Anpassungen grösstenteils innerhalb des vorhandenen Bauvolumens vorgenommen worden seien. Das Vorhaben umfasse den Einbau einer neuen Heizung und Sanitäranlagen unter Aufhebung von zwei Sanitäranlagen, den Einbau eines Materiallagers für Holz und Zäune (landwirtschaftliche Nutzung) einen neuen Eingangsbereich (teilweise Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens).23 Diese Massnahmen dienten der zeitgemässen Nutzung.