c) Wird das Bauvorhaben nach altem Recht beurteilt, ist demnach Art. 24d i.V.m. Art. 42a RPV (in der Fassung vom 21. Mai 2003) massgebend. Kommt das neue Recht zur Anwendung, beurteilt sich das Vorhaben nach Art 24c RPG in der revidierten Fassung. Grundsätzlich ist das neue Recht milder, da es bei altrechtlichen Bauernhäusern (darunter sind auch die Temporärwohnbauten bzw. Alphütten mit Wohnteil zu zählen20) explizit unter gewissen Voraussetzungen Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens sowie den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau zulässt.21 Auch bezogen auf den vorliegenden Fall ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass das neue Recht milder ist.