Die Bestimmung von Art. 42a Abs. 2 RPV ist aber nicht für Umbauten ausserhalb des Gebäudevolumens anwendbar.19 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 1 RPG setzt in jedem Fall voraus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben und der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 24d Abs. 3 RPG).