noch die Erweiterung des Stallteils bewilligt worden ist.18 Als das Bauvorhaben der Beschwerdeführer 2 bis 4 bzw. der Umbau der Alphütte realisiert wurde, war Art. 24c RPG für die Alphütte der Beschwerdeführer 2 bis 4 somit nicht anwendbar. Das Vorhaben wäre somit nach Art. 24d Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 42a RPV in der Fassung vom 21. Mai 2003 beurteilt worden. Die Frage nach dem exakten Erstellungszeitpunkt kann letztlich aber offen bleiben, da vorliegend das spätere das mildere Recht ist (siehe E. 3c).