a) Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen.15 Das Bauvorhaben wurde nach Angaben der Gemeinde und der Beschwerdeführer 2 bis 4 im Jahr 2012 realisiert. Es stellt sich somit die Frage nach dem anwendbaren Recht, da per 1. November 2012 eine Revision des RPG in Kraft getreten ist (nachfolgend: Revision 201116).