Nichtbaugebiet. In dieser Zone sind grundsätzlich nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV). Die fragliche Sennhütte gehört zum Betrieb der Beschwerdeführer 2 bis 4 (K.________), die in L.________ einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Die Hütte wird aber gemäss Fachbericht LANAT und den Angaben der Beschwerdeführer 2 bis 4 durch diese nicht mehr land- bzw. alpwirtschaftlich genutzt, da für ihren Bedarf die Plätze im sog. Nordläger auf der Alp J.________ ausreichten.14 Das AGR hat die Zonenkonformität zu Recht verneint.