zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Umfang der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu festzulegen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. 7. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde verzichtet auf Schlussbemerkungen und verweist auf die Vorakten. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 verzichten ebenfalls auf die Einreichung separater Schlussbemerkungen und halten an den Rechtsbegehren gemäss ihrer Beschwerde und Beschwerdeantwort fest. Der Beschwerdeführer 1 hat sich nicht vernehmen lassen.