Die Beschwerdeführer 2 bis 4 beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017, dass ihre Beschwerde gutzuheissen und diejenige des Beschwerdeführers 1 abzuweisen sei. Im Falle der Abweisung ihrer Beschwerde und teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei die Angelegenheit an die Gemeinde 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/96 5