Der Beschwerdeführer 1 beteiligte sich im Baubeschwerdeverfahren als Beschwerdegegner (4) und stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 fest, dass die Schilderung der Gegenpartei eindrücklich zeige, dass das Vorhaben nicht mit Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV vereinbar sei. Das nachträglich zu beurteilende Vorhaben schaffe neue Nutzungsmöglichkeiten, die weit über das hinausgingen, was die genannte Bestimmung noch zulasse.