Die Gemeinde verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf ihren Entscheid vom 6. Juli 2017 (Bauabschlag mit Verzicht auf Wiederherstellung). Sie habe den Rückbau als unverhältnismässig erachtet und dies in ihrem Entscheid genügend begründet. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer 2 bis 4 hält sie fest, dass die Beschwerdepunkte "plausibel und nachvollziehbar" seien. Aufgrund der negativen Verfügung des AGR habe die Gemeinde "keine andere Möglichkeit gehabt, als den Bauabschlag zu verfügen".