6. Das AGR beantragt mit gemeinsamer Stellungnahme vom 13. September 2017, die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei gutzuheissen und diejenige der Beschwerdeführer 2 bis 4 abzuweisen und weist in materieller Hinsicht auf seinen Entscheid vom 25. April 2017 hin. Im Sinne dieser Verfügung sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchzusetzen. Die Gemeinde verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf ihren Entscheid vom 6. Juli 2017 (Bauabschlag mit Verzicht auf Wiederherstellung).