Weise einverstanden". Der Gemeinderat könne nicht bewilligtes Bauen keinesfalls gutheissen, weshalb der Bauabschlag verfügt werde. Vorliegend erachte er die Wiederherstellung der getätigten erweiterten Unterhaltsmassnahmen und den Rückbau jedoch als unverhältnismässig, da erstere keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des die Alphütte umgebenden Raumes ergeben hätten. Zudem seien "nach Erachten des Gemeinderates die allgemeinen Voraussetzungen für Gebäudevolumenerweiterungen gemäss der neuen Praxisregelung des Kantons Bern gegeben".