Im Lichte der Prüfung nach Art. 24 ff. RPG3 sprengten die vorgenommenen Erweiterungen die Rahmenbedingungen des AGR, insbesondere da die Erweiterung des bestehenden Wohnraums mehr als 30 % betrage. Zudem führe der Einbau der Heizung zu einer wesentlich veränderten Nutzung. Dies widerspreche eindeutig Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV4. Die für das Vorhaben erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne nicht erteilt werden. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 erteilte die Gemeinde dem Vorhaben "mangels Alternativen" den Bauabschlag. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.