2. Die von der Gemeinde eingeholten Fach- bzw. Amtsberichte beim kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ergaben folgendes: Das AGR stellt in seiner Verfügung vom 25. April 20171 fest, dass das Bauvorhaben gemäss Fachbericht des LANAT vom 29. November 20162 nicht als landwirtschaftlich zonenkonform betrachtet werden könne, da die Bauherrschaft selbst nicht mehr auf die Alp gehe und die fragliche Sennhütte auf I.________ H.________ nicht mehr alpwirtschaftlich genutzt werde. Im Lichte der Prüfung nach Art.