"Die Beleuchtungsdauer des Reitplatzes wird beschränkt auf die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr." 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Diemerswil hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'167.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/95 8 IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil, eingeschrieben