c) Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf den Ersatz seiner Parteikosten. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die eingereichte Kostennote der Anwälte des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Diemerswil hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 2'167.25 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Auflage gemäss Ziffer 3.g, Satz 4 der Verfügung der Gemeinde Diemerswil vom 10. Juli 2017 wird wie folgt angepasst: