Nicht massgebend ist hingegen Art. 34b Abs. 4 RPV14 und die dazugehörende Wegleitung Pferd und Raumplanung, Version 2015, da diese in der Bauzone nicht gelten. Sie bezwecken nicht nur den Immissions- und Nachbarschutz, sondern auch den Schutz der Landwirtschaftszonen. e) Die Einschränkung der Beleuchtung des Reitplatzes auf die Vorabendzeit bis 22.00 Uhr im Zeitraum vom 1. November bis 31. März ist demnach nicht gerechtfertigt. Daher wird die Beleuchtung des Reitplatzes ganzjährig von 06.00 bis 22.00 zugelassen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Auflage in der Baubewilligung entsprechend anzupassen. 3. Kosten