genügt.13 Gleiches muss im vorliegenden Fall für einen Reitplatz am Siedlungsrand gelten. Der nicht beanstandete Teil der Auflage stellt zudem sicher, dass die Leistungen der Leuchten nur 80 Watt betragen dürfen und die Abstrahlung so weit beschränkt wird, dass die Lichtkegel sich nur innerhalb des Reitplatzes befinden. Damit ist gemäss dem Vorsorgeprinzip sichergestellt, dass die Beleuchtung aufs Notwendige beschränkt ist. Für die Einholung eines Fachberichts zur Zulässigkeit der beantragten Beleuchtungsdauer besteht bei dieser Sachlage kein Bedarf.