neben einer Wohnzone befindet, zu beurteilen. Es entschied, dass eine zeitliche Beschränkung der Benützung der Beleuchtung auf den Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr den nachbar- und umweltrechtlichen Anforderungen an den Immissionsschutz 10 Schweizer Norm, SN 586 491 11 Vgl. Richtlinien beco S. 4 sowie BGer 1C_602/2012 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit den entsprechenden Hinweisen 12 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) RA Nr. 110/2017/95 6