Zudem kann es auch im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober, insbesondere im Frühling und Herbst, wetterbedingt zu schlechten Lichtverhältnissen kommen. Damit besteht für den Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse, den Reitplatz auch dann zu benützten, wenn das Tageslicht zur Beleuchtung nicht ausreicht. Aufgrund der Lage des Reitplatzes am Dorfrand ist nicht ersichtlich, weshalb die beantragte Beleuchtungsdauer von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht gestattet werden sollte. Auch die Gemeinde bringt keine Gründe vor. Das Bundesgericht hatte die Rechtmässigkeit einer Beleuchtungsanlage eines Sportplatzes mit sechs 18 m hohen Masten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, welche sich