d) Der Beschwerdeführer legt nachvollziehbar dar, dass eine Beleuchtung zur Unfallprävention in den Dämmerungszeiten und bei wetterbedingter schlechter Sicht das ganze Jahr über notwendig sein kann: Bekanntlich wird der Reitsport insbesondere von berufstätigen Reitern häufig frühmorgens oder spätabends ausgeübt. Im Sommer drängen sich diese Stunden zudem auf, um den Pferden die Hitze zu ersparen. Zudem kann es auch im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober, insbesondere im Frühling und Herbst, wetterbedingt zu schlechten Lichtverhältnissen kommen.