Die genannten Richtlinien und Empfehlungen fordern grundsätzlich keine zeitliche Einschränkung, welche über ein Ausschalten für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr hinausgeht: Die Empfehlungen des BUWAL zum Zeitmanagement streben eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr an (Ziffer 5.2.9) und die SIA-Norm 491 hält insbesondere die ganznächtliche Beleuchtung von Aussensportund Freizeitanlagen wie Reitsportplätzen für mögliche unnötige Lichtemissionen (Ziffer 3.5.2).