51 Abs. 1 KEnG12) schreibt vor, dass Beleuchtungen energieeffizient und umweltschonend zu betreiben sind und dass die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung auf das Mass zu beschränken sind, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Die genannten Richtlinien und Empfehlungen fordern grundsätzlich keine zeitliche Einschränkung, welche über ein Ausschalten für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr hinausgeht: