Norm 491 zur "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum"10. Gemäss diesen Richtlinien sind Emissionen unnötig, soweit sie über das Mass hinausgehen, das zur Erfüllung ihres Zwecks notwendig ist. Zu beleuchten ist nur, was beleuchtet werden muss, wobei die notwendigen Bedürfnisse mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken sind.11 Auch die kantonale Energiegesetzgebung (Art. 51 Abs. 1 KEnG12) schreibt vor, dass Beleuchtungen energieeffizient und umweltschonend zu betreiben sind und dass die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung auf das Mass zu beschränken sind, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist.