Nach diesem sogenannten Vorsorgeprinzip sind Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen.6 Dabei muss analog Art. 14 Bst. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.7 Ein völlig ungestörtes, immissionsfreies Wohnen ist hingegen nicht gefordert.