Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Emissionen wie Strahlen mit Massnahmen an der Quelle begrenzt. Dabei sind Emissionen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Nach diesem sogenannten Vorsorgeprinzip sind Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen.6 Dabei muss analog Art. 14 Bst.